Keiner möchte, dass eine Akte – egal ob früher auf Papier oder heute in digitaler Form – in falsche Hände gerät oder Informationen, die sie enthält, ungewollt verändert oder gar verfälscht werden. Deshalb spielt der Datenschutz bei E-Akten und den digitalen Dokumentenmanagementsystemen eine wichtige Rolle.
Es gibt gleich mehrere Regelwerke, die den Einsatz und Umgang mit Datenschutz bei E-Akten regeln. Am bekanntesten ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf EU-Ebene. Daneben gibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Hessen hat außerdem noch die Aktenführungsverordnung und den Aktenführungserlass. Diese und weitere Vorgaben regeln sowohl rechtliche, organisatorische als auch technische Maßnahmen wie die datenschutzkonforme Archivierung und das Metadatenmanagement. Die DSGVO legt in Artikel 5 die Grundprinzipien für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest:
- Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
- Zweckbindung
- Datenminimierung
- Richtigkeit
- Speicherbegrenzung
- Integrität und Vertraulichkeit